ב והלכתא ערב בשעת מתן מעות לא בעי קנין אחר מתן מעות בעי קנין ערב דבית דין לא בעי קנין דבההיא הנאה דמהימן ליה גמר ומשעבד ליה:
2 Die Halakha ist: bürgt er beim Geldgeben, so ist keine Zueignung erforderlich, wenn aber nach dem Geldgeben, so ist eine Zueignung erforderlich; bei einem vom Gerichte gestellten Bürgen ist keine Zueignung erforderlich, denn für die Annehmlichkeit, daß man ihm Vertrauen schenkt, verpflichtet er sich.